Hand eines Hemd tragenden, sitzenden Mannes schreibt auf bedruckten Din A4 Seiten.

Die Patientenverfügung

Die Pati­en­ten­ver­fü­gung ist für den Fall gedacht, dass Sie nicht mehr selbst eine Ent­schei­dung über die Art Ihrer ärzt­li­chen Behand­lung tref­fen kön­nen. Dies kann alters­be­dingt sein, z. B. durch Demenz oder Alz­hei­mer oder auf­grund eines Unfalls nach dem Sie im Koma liegen. 

Jeder weiß, dass die­se Situa­tio­nen ein­tre­ten kön­nen, aber nur etwa ¼ der erwach­se­nen Bevöl­ke­rung hat bis­her eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ver­fasst. Gehö­ren Sie dazu? Wenn „nein“, gehen Sie das The­ma jetzt an, denn die Situa­ti­on kann unab­hän­gig vom Alter eintreten. 

Einer der wich­tigs­ten Grün­de, eine Pati­en­ten­ver­fü­gung zu fer­ti­gen, ist der, dass Sie bis zuletzt selbst­be­stimmt sein soll­ten. Über­las­sen Sie nicht ande­ren eine Ent­schei­dung, die Sie selbst viel­leicht so nicht getrof­fen hät­ten. Und neh­men Sie ande­ren, z.B. Ihren Kin­dern die Last der Ent­schei­dung, die in die­sen Situa­tio­nen oft­mals über­for­dert sind.

Aus der Pati­en­ten­ver­fü­gung müs­sen Ärz­te und Pfle­ger ent­neh­men kön­nen, wel­che Art und Umfang der Behand­lung und Pfle­ge Sie wün­schen. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat zu Art und Inhalt der Pati­en­ten­ver­fü­gung eini­ge sehr detail­lier­te Ent­schei­dun­gen getrof­fen. Einer­seits müs­sen die Situa­tio­nen kon­kret beschrie­ben sein, in denen eine genann­te Behand­lung erfol­gen soll und es müs­sen die ärzt­li­chen Maß­nah­men kon­kret bezeich­net sein, die Sie wün­schen oder auch nicht. 

Wäh­rend die Beschrei­bung der Situa­tio­nen noch „rela­tiv“ ein­fach dar­ge­stellt wer­den kann, wird es bei der Beschrei­bung der kon­kre­ten Maß­nah­men schon schwie­ri­ger. Es reicht jeden­falls nicht aus nur zu ver­fü­gen, dass man kei­ne lebens­er­hal­ten­den Maß­nah­men wünscht. Auch reicht die Auf­for­de­rung nicht aus, ein wür­de­vol­les Ster­ben zu ermög­li­chen, wenn abseh­bar ist, dass kei­ne Hei­lung mehr mög­lich ist. Bei der­ar­ti­gen Ver­fü­gun­gen ist nicht klar, ob Sie z.B. eine künst­li­che Ernäh­rung wün­schen oder nicht. Sie sind des­halb unwirk­sam, mit der Fol­ge, dass Sie eine künst­li­che Ernäh­rung erhal­ten, obwohl Sie gera­de dies nicht wollten.

Arm an medizinischem Gerät angeschlossen, mit behandschuhter Pflegeperson in roter Kleidung anbei.

Zwar stellt der BGH fest, dass die Anfor­de­run­gen an eine Pati­en­ten­ver­fü­gung nicht über­zo­gen wer­den dür­fen, es gibt aber eini­ge wich­ti­ge Berei­che zu denen eine kon­kre­te Ent­schei­dung getrof­fen wer­den soll­te. Dies sind:

  • Schmerz- und Sym­ptom­be­hand­lung; möch­ten Sie z.B. zur Schmerz­lin­de­rung Mor­phi­um ver­ab­reicht bekom­men, auch wenn dies zu einer Lebens­ver­kür­zung füh­ren kann?
  • Künst­li­che Ernäh­rung und Beatmung; auch hier­zu soll­te eine kon­kre­te Fest­le­gung getrof­fen werden
  • Wie­der­be­le­bung; möch­ten Sie dies oder nicht
  • Dia­ly­se, Blut­trans­fu­si­on, Anti­bio­ti­ka; wün­schen Sie eine der­ar­ti­ge Behand­lung oder Vergabe?
  • Lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men; hier ist grund­sätz­lich fest­zu­le­gen, ob Sie lebens­er­hal­ten­de Maß­nah­men wün­schen oder nicht. Das kann situa­tiv gesche­hen, d.h. bei einer unheil­ba­ren Krank­heit, bei der kei­ne Aus­sicht auf The­ra­pie­er­folg besteht, kön­nen Sie ver­zich­ten, in ande­ren Fäl­len sich dafür entscheiden.
  • Bestim­men Sie den Ort Ihrer Behand­lung und legen fest, ob Sie im Krankenhaus/Hospiz oder zuhau­se gepflegt wer­den wollen.
  • Benen­nen Sie einen Bevoll­mäch­tig­ten. Dies ist beson­ders wich­tig, denn Sie brau­chen eine Per­son, die dar­auf ach­tet, dass Ihre Wün­sche aus der Pati­en­ten­ver­fü­gung auch umge­setzt wer­den. Beden­ken Sie: Die Pati­en­ten­ver­fü­gung ist für den Fall, dass Sie nicht selbst han­deln kön­nen. Also ver­fas­sen Sie auch eine Vor­sor­ge­voll­macht und eine Betreu­ungs­ver­fü­gung (sie­he mei­nen Rechtstipp).

Wie Sie sehen, ist das The­ma kom­plex und feh­ler­an­fäl­lig. Im Inter­net ange­bo­te­ne For­mu­la­re sind oft ver­al­tet und es man­gelt an der nöti­gen Auf­klä­rung und Individualität. 

Wenn Sie also eine Pati­en­ten­ver­fü­gung ver­fas­sen wol­len, neh­men Sie fach­kun­di­gen Rat in Anspruch. Sie ent­schei­den, ob Sie einen Maß­an­zug oder Kon­fek­ti­on möchten. 

Ich freue mich auf einen Anruf für eine Terminvereinbarung.

Hans-Peter Rien
Rechts­an­walt — Media­tor — zert. Tes­ta­ments­voll­stre­cker (AGT)
Fer­di­nand-Maria-Stra­ße 30
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